S A T Z U N G
„Unser Herr, gib uns in dieser Welt Gutes und im Jenseits Gutes, und bewahre uns vor der Qual des Feuers."Koran, al-Baqara (Die Kuh) Vers-201
§ 1. Name, Sitz, Wesen und Geschäftsjahr:
- Der Verein führt den Namen „Tawakkul e.V.".
- Er hat seinen Sitz in Karlsruhe und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein ist unabhängig von anderen Vereinen, Institutionen und politischen Parteien.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck des Vereins:
- Der Zweck des Vereins ist es, ein Gleichgewicht zwischen dieser Welt und dem Jenseits zu fördern. Dies wird durch die Stärkung der Allgemeinbildung in den Bereichen MINT, Geistes- und Sozialwissenschaften, Kunst, Sprachen, Wirtschaft und Ethik sowie durch die Vermittlung islamischer Werte erreicht. Allgemeinbildung fördert den Fortschritt in dieser Welt, während die islamische Lehre die spirituelle Entwicklung unterstützt. Der Verein schafft Lern- und Begegnungsräume sowie eine Gebetsstätte, die als Ort für Bildung, Gemeinschaft und religiöse Aktivitäten dient.
- Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung, insbesondere zwischen Muslimen und Nichtmuslimen. Dieser Satzungszweck wird durch interne und öffentliche Veranstaltungen, Seminare, Diskussionsrunden und Konferenzen zu sozialen, kulturellen und (inter)religiösen Themen verwirklicht, insbesondere durch die Kooperation mit Bildungseinrichtungen sowie kirchlichen und politischen Organisationen. Zudem fördert der Verein die Integration von Muslimen im Sinne einer gleichberechtigten und bereichernden Partizipation an der Gesamtgesellschaft.
- Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie durch Unterstützung in Konfliktsituationen, bei Problemen und in schwierigen Lebensphasen. Der Verein bietet ein Netzwerk, in dem sich Familien austauschen und einander Halt geben können. Darüber hinaus stellt der Verein Begleitung und Beratung in belastenden Lebenssituationen wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Scheidung, Trennung sowie dem Verlust eines Familienmitglieds bereit, um den familiären Zusammenhalt zu stärken und Belastungen für die Familie zu verringern.
- Der Verein fördert die Kinder- und Jugendarbeit mit dem Ziel, junge Menschen in ihrer sozialen, kulturellen, religiösen und persönlichen Entwicklung zu unterstützen. Er setzt sich dafür ein, bei Kindern und Jugendlichen Eigeninitiative, Verantwortungsbewusstsein und soziale Kompetenzen zu stärken sowie deren religiöses und kulturelles Bewusstsein zu fördern. Dieser Zweck wird insbesondere durch die Organisation von Freizeit- und Sportaktivitäten, Bildungs- und Sprachförderungsprogrammen, religiöser und ethischer Bildung sowie kulturellen Veranstaltungen und Projekten verwirklicht. Der Verein legt dabei Wert auf die Förderung von Respekt, Rücksichtnahme und Verantwortungsbewusstsein gegenüber Gesellschaft, Umwelt und Natur.
§ 3. Gemeinnützigkeit:
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4. Erwerb der Mitgliedschaft:
- Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Aktives Mitglied kann jede erwachsene Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins solidarisch erklärt und bei deren Umsetzung im Verein aktiv mitwirkt. Aktive Mitglieder sind erst nach einer sechsmonatigen Vereinsmitgliedschaft stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und wird nur gewährt, wenn alle Beiträge beglichen sind.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung sein, die bereit ist, die Aufgaben und Ziele des Vereins zu unterstützen. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die durch langjährige, außerordentliche Verdienste um den Verein gewürdigt werden, insbesondere durch eine Mitgliedschaft von über zwei Jahrzehnten. Sie nehmen an den Mitgliederversammlungen teil, haben jedoch kein Stimmrecht.
- Anträge auf aktive oder fördernde Mitgliedschaft werden in schriftlicher Form an den Vorstand gerichtet, der über die Aufnahme entscheidet.
- Die Ehrenmitgliedschaft wird von Vereinsvorstand und Aufsichtsrat jeweils mit einfacher Mehrheit beider Organe verliehen.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu melden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds ist bei grobem Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder sittenwidrigen Handlungen zulässig. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands.
- Ein Mitglied kann in folgenden Fällen ausgeschlossen werden:
- bei unehrlichem, unehrenhaften, schändlichen oder unmoralischen Verhalten
- bei Verhalten, das der Gemeinde einen materiellen oder immateriellen Schaden zufügt
- bei Vernachlässigung der Mitgliedspflichten, Zuwiderhandlungen gegen die Gemeindesatzung, Verhalten das den Gemeindegrundsätzen widerspricht sowie die Einheit und Geschlossenheit stört
- bei einem Rückstand der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge von über drei Monaten, trotz schriftlicher Mahnung des Vorstandes
- Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Widerspruch beim Aufsichtsrat einlegen. Bestätigt dieser den Ausschluss, so kann das Mitglied eine endgültige Entscheidung durch die Mitgliederversammlung verlangen. In diesem Falle entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung durch Mitgliederbeschluss über den Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.
- Ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche gegenüber der Gemeinde. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
- Die Regelungen zu den Mitgliedsbeiträgen lauten wie folgt:
- Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge.
- Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Beiträge sind monatlich im Voraus zu zahlen.
- Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss andere Zahlungsmodalitäten festlegen.
- In Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag des Mitglieds eine vorübergehende Beitragsbefreiung gewähren. Während der Dauer der Beitragsbefreiung ruht das Stimmrecht des Mitglieds.
- Ehepaare sowie deren Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können eine Familienmitgliedschaft beantragen. Für die gesamte Familie wird ein gemeinsamer Familienbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Innerhalb dieser Familienmitgliedschaft besitzt die Familie insgesamt nur ein Stimmrecht, das von einem volljährigen Familienmitglied ausgeübt werden kann. Familienmitglieder ab dem 16. Lebensjahr müssen einen eigenen schriftlichen Mitgliedsantrag stellen, um aktiv am Vereinsleben teilzunehmen, erhalten jedoch kein zusätzliches Stimmrecht.
§ 5. Organe des Vereins:
- Die Mitgliederversammlung: sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
- Der Aufsichtsrat: er setzt sich aus allen in der Mitgliederversammlung gewählten Aufsichtsratsmitgliedern zusammen und tagt mindestens zwei Mal pro Kalenderjahr.
- Der Vorstand: er setzt sich aus allen Vorstandsmitgliedern zusammen und tagt mindestens einmal pro Monat.
§ 6. Mitgliederversamlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Bekanntgabe ein, die per E-Mail zugestellt wird. Die Bekanntgabe erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung. Die Aktualisierung der E-Mail-Adresse obliegt dem Mitglied selbst und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter geleitet oder eine von der Mitgliederversammlung gewählte Person.
- Zu der Mitgliederversammlung werden die aktiven, die fördernden sowie die Ehrenmitglieder eingeladen.
- Der Vorstand legt die Tagesordnung fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge zu Satzungsänderung und Vereinsauflösung sind nach § 10 und § 11 geregelt.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
- Änderung der Satzung.
- Festsetzung der Höhe der Beiträge.
- Entgegennahme des Jahresberichtes, Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrates.
- Abstimmung über Kauf oder Verkauf von Immobilien.
- Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
- Ist die Mitgliederversammlung nach § 6, Abs. 6.7 nicht beschlussfähig, wird nach zwei Wochen erneut zu einer Mitgliederversammlung einberufen. Dabei reicht für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von 10 % der stimmberechtigten Mitglieder.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach Bedarf durch den Vorstand, den Aufsichtsrat oder mindestens 1/4 (ein Viertel) aller Mitglieder einberufen werden. Die Bekanntgabe erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche.
- Bei Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ausnahmen davon sind in dieser Satzung explizit aufgeführt.
- Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 7. Aufsichtsrat:
- Der Aufsichtsrat besteht aus 5 Mitgliedern.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Mitgliederversammlung für 6 Jahre gewählt.
- Die Wahl der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder erfolgt mit absoluter Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei der Wahl müssen die Aufsichtsratsmitglieder die Voraussetzung erfüllen, mindestens seit fünf Jahren aktive Mitglieder im Verein zu sein. Die Mindestdauer gilt jedoch nicht für die Gründungsmitglieder.
- Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats aus, bestimmen die verbliebenen Aufsichtsräte unverzüglich ein neues Aufsichtsratsmitglied. Dieses muss in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
- Aufsichtsratsmitglieder können von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
- Der Aufsichtsrat wählt alle zwei Jahre einen Aufsichtsratsvorsitzenden aus seiner Mitte.
- Aufgaben des Aufsichtsrats sind:
- Überwachen der Umsetzung der strategischen Ziele und Ausrichtung des Vereins
- Überprüfung von Budgetplanung und Jahresabschluss des Vorstandes
- Vorstellen eines Jahresberichts über die Tätigkeit des Aufsichtsrates
- Abstimmung über Kauf oder Verkauf von Immobilien.
- Schlichtung bei Streitfällen innerhalb des Vereins.
§ 8. Vorstand:
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter sowie 4 bis 7 weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Aufgaben des Kassenwarts werden vom Vorstand übernommen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der 1. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gelingt dies im ersten Wahlgang nicht entscheidet die Mitgliederversammlung per Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen.
- Die Wahl von weiteren Vorstandsmitgliedern erfolgt mit absoluter Mehrheit der Mitgliederversammlung. Gelingt dies im zweiten Wahlgang immer noch nicht, werden diejenigen Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt.
- Der 1. Vorsitzende ernennt seinen Stellvertreter aus den von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern.
- Zulässig für die Wahl als 1. Vorsitzende sind alle aktiven Mitglieder die bereits mindestens für eine Wahlperiode Vorstandsmitglied oder Aufsichtsratsmitglied gewesen sind. Die Mindestdauer gilt jedoch nicht für die Gründungsmitglieder.
- Zulässig für die Wahl als Vorstandsmitglied sind alle aktiven Mitglieder die mindestens seit 2 Jahren aktive Mitglieder sind. Die Mindestdauer gilt jedoch nicht für die Gründungsmitglieder.
- Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
- Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils als Vertreter des Vereins im Sinne von §26 BGB alleinvertretungsberechtigt.
- Scheidet der 1. Vorsitzende aus, so übernimmt sein Stellvertreter seine Aufgaben bis innerhalb von spätestens 3 Monaten eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorsitzenden einberufen wird.
- Der Vorstand erhält die Befugnis, vom Finanzamt oder vom Amtsgericht geforderte Satzungsanpassungen eigenständig und ohne Einberufung einer zusätzlichen Mitgliederversammlung vorzunehmen.
§ 9. Immobilienkauf und –verkauf:
- Immobilienkauf oder –verkauf im Namen des Vereins muss von allen Vereinsorganen mit folgenden Mehrheiten zugestimmt werden:
- Vorstand: absolute Mehrheit.
- Aufsichtsrat: absolute Mehrheit.
- Mitgliederversammlung: absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Der Immobilienkauf oder -verkauf muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.
§ 10. Satzungsänderung:
- Eine Satzungsänderung kann vom Vorstand, Aufsichtsrat oder ¼ (Viertel) der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.
- Die Satzungsänderungsvorschläge müssen spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.
- Über eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung abgestimmt werden.
- Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 (zwei Dritteln) der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 11. Auflösung:
- Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Jedoch ist eine Zustimmung des Aufsichtsrts und des Vorstands erforderlich. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss die Auflösung angekündigt werden.
- Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung abgestimmt werden.
- Die Auflösung ist beschlossen, wenn mindestens 4/5 (vier Fünftel) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, nämlich zur Förderung der islamischen Bildung, zu verwenden hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke entscheidet die Mitgliederversammlung über den konkreten Empfänger.
§ 12. Gründungsmitglieder:
Nachname | Vorname | Bildung |
---|---|---|
Ahmad | Muhammad Shahzad | M.Sc. Information Technology |
Baig | Mirza Ahmad | M.Sc. Information & Communication Engineering |
Dr.-Ing. Farooq | Ayaz | Ph.D. Computer Science |
Dr.-Ing. Khan | Muhammad Usman Karim | Ph.D. Computer Science |
Dr.rer.nat Shakir | Noman | Ph.D. Applied Mathematics |
Fayyaz | Ahsan | Masters in Digital Media und Bachelors in Computer Science |
Haider | Salman | M.Sc. Organizational Psychology und MBA Human Resource Management |
Khan | Muhammad Ajmal | Masters in Informatics |
Latif | Irfan | Master of Geomatics |
Mohy-ud-din | Niaz | Masters in Computer Science |
Muneer | Asif | M.Sc. Digital Media und Master of Computer Science |